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Statuten

§ 1 - Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

Der Verein führt den Namen "Sports Media Austria - Vereinigung Österreichischer Sportjournalisten" und ist die Interessens- und Standesvertretung der bei Medien in Österreich tätigen haupt- und nebenberuflichen Sportjournalisten, -journalistinnen, Sportfotografen und -fotografinnen (im folgenden Text jeweils gemeinsam "Sportjournalisten" genannt) sowie bei Medien im Ausland tätigen österreichischen Sportjournalisten.
Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet der Republik Österreich, zu dessen verfassungsmäßigen Grundsätzen er sich bekennt.


§ 2 - Zweck des Vereins

Der Verein ist unpolitisch und gemeinnützig im Sinne der BAO, er vertritt die Interessen der in "Sports Media Austria" organisierten Sportjournalisten vor allem in beruflichen Belangen. Zu seinen vordringlichen Aufgaben gehören weiters Beratung und Mitwirkung bei Verhandlung und Abschluß von Tarifverträgen, Vertretung gegenüber Sportveranstaltern, Sportvereinen und deren Beschäftigten und Mitgliedern, Zusammenarbeit mit Journalistenverbänden und Mediengewerkschaften, Aus- und Fortbildung von Sportjournalisten sowie die Wahrung des beruflichen Ansehens.
Der Verein ist als Vertreter Österreichs Mitglied der Internationalen Sports Press Association (AIPS).


§ 3 - Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

Der Vereinszweck soll durch die in den Punkten 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden:
Als ideelle Mittel gelten:

a) Vertretung der Interessen der österreichischen Sportjournalisten als deren Standesvertretungen gegenüber Behörden, Verbänden und anderen Organisationen im In- und Ausland, insbesondere durch Serviceleistungen zur Erleichterung der beruflichen Tätigkeit seiner Mitglieder,
b) Pflege von Kontakten zu Organisationen mit gleichartigen Zielen im In- und Ausland,
c) Durchführung von sportlichen und gesellschaftlichen Veranstaltungen,
d) Errichtung und Führung von Kommunikationszentren für Sportjournalisten,
e) Förderung und Weiterbildung von Nachwuchs-Sportjournalisten,
f) Herausgabe von Mitteilungsblättern zur Information der Mitglieder,
g) Abhaltung von Schulungen und Lehrgängen.

Die dafür erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch: 

a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge,
b) Erträgnisse aus Veranstaltungen, Publikationen sowie Erlöse aus Serviceleistungen (AIPS-Ausweise, etc.).
c) Zuwendungen wie Spenden, Subventionen, Sponsorgelder sowie Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln, etc.


§ 4 - Mitgliedschaft

Mitglieder können alle in Österreich tätigen Sportjournalisten sowie im Ausland
tätige österreichische Sportjournalisten werden. Sie gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.

Ordentliche Mitglieder sind alle jene, für die die sportjournalistische Tätigkeit eine wesentliche Erwerbstätigkeit ist. Als "wesentlich" gilt für angestellte Sportjournalisten ein monatliches Bruttogehalt in der Höhe des Mindestkollektivvertrags (d.s. per 1.7.1997 S 18.900,-), für nichtangestellte (freie) Sportjournalisten ein durchschnittliches monatliches Bruttohonorar in der Höhe von 50 Prozent dieses Betrages. Diese Kriterien werden vom Vorstand von SPORTS MEDIA AUSTRIA jährlich überprüft und sind von den Mitgliedern bei Bedarf nachzuweisen.
Außerordentliche Mitglieder sind Sportjournalisten, die diese Kriterien nicht oder nicht mehr erfüllen. Sie können durch Zahlung ihres Mitgliedsbeitrages die Vereinseinrichtungen in Anspruch nehmen, sind jedoch nicht stimmberechtigt, soferne sie nicht eine in den Statuten vorgesehene Funktion innerhalb des Vereins ausüben. Die ordentliche Mitgliedschaft kann jedoch erhalten bleiben bei nicht mehr hauptberuflich tätigen Sportjournalisten, wenn sie zumindest zehn Jahre hauptberuflich sportjournalistisch tätig waren, oder Pensionisten, die bei Eintritt in den Ruhestand ordentliche Mitglieder waren.
Ehrenmitglieder sind Personen, denen die Ehrenmitgliedschaft aufgrund besonderer Verdienste um den Sportjournalismus oder den Verein auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung verliehen worden ist.


§ 5 - Erwerb der Mitgliedschaft

Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag unter Vorlage der entsprechenden Unterlagen. Dem Vorstand steht das Recht zu, die Aufnahme ohne Angabe von Gründen zu verweigern. Ein Rechtsmittel dagegen ist nicht möglich. Allerdings darf die Ablehnung weder aus politischen noch religiösen oder rassischen Gründen erfolgen.
Nach einer Ablehnung durch den Vorstand kann ein neuer Aufnahmeantrag erst nach einem Jahr neuerlich gestellt werden.


§ 6 - Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, freiwilligen Austritt oder Ausschluß durch den Vorstand oder eine übergeordnete Institution.
Der freiwillige Austritt kann nur mit Ende eines Kalenderjahres erfolgen und hat durch einen eingeschriebenen Brief mindestens sechs Wochen vor Ablauf zu erfolgen. In jedem Fall sind alle bis zum Austritt anfallenden Verpflichtungen gegenüber dem Verein zu erfüllen.
Der Ausschluß eines Mitglieds kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten, wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereins oder wenn das Mitglied trotz zweifacher schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist, mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Gegen den Ausschluß ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der entsprechenden schriftlichen Mitteilung die Berufung an die nächste Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.
Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Punkt 3 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Präsidiums mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden. Gegen diesen Beschluß ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
Das Mitglied hat bis zum Ende der Mitgliedschaft die festgesetzten Beiträge zu entrichten und die Mitgliedskarte sowie sonstige vom Verein zur Verfügung gestellte Utensilien zurückzustellen.


§ 7 - Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied ist berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe seines Mitgliedsstandes zu benutzen.
Für das aktive und passive Wahlrecht ist für ordentliche Mitglieder Volljährigkeit Voraussetzung.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins sowie der Stand der Sportjournalisten leiden könnte. Sie haben die Satzungen sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten und sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.


§ 8 - Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

a) die Generalversammlung
b) der Vorstand
c) das Präsidium
d) die Rechnungsprüfer
e) der Ehrenrat

Die Funktionsperiode der Organe gem. Abs. 1 lit. b, c, d beträgt vier Jahre und dauert jedenfalls bis zur Wahl der neuen Organe. Eine Wiederwahl ist möglich.


§ 9 - Die Generalversammlung

Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich statt. Die Einladung dazu hat mindestens vier Wochen vor dem festgesetzten Termin zu erfolgen.
Eine außerordentliche Generalversammlung hat innerhalb von vier Wochen stattzufinden:

a) auf Beschluß des Vorstandes,
b) auf Beschluß der ordentlichen Generalversammlung,
c) auf schriftlichen und begründeten Antrag von mindestens einem Viertel der wahlberechtigten Mitglieder,
d) auf einhelliges Verlangen der Rechnungsprüfer.

Zu allen Generalversammlungen hat der Vorstand sämtliche wahlberechtigten Mitglieder einzuladen.
Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 14 Tage vorher beim Vorstand schriftlich einzureichen. Für die Behandlung eines bei der Generalversammlung gestellten Antrags ist eine Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Stimmen notwendig.
Bei der Generalversammlung sind alle ordentlichen, außerordentlichen sowie Ehrenmitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind jedoch nur ordentliche Mitglieder. Eine Übertragung von Stimmen auf nicht stimmberechtigte Mitglieder ist nicht möglich. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat nur eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Die Generalversammlung ist beschlußfähig, wenn alle stimmberechtigten Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und mehr als die Hälfte davon anwesend ist. Ist die Generalversammlung zum festgesetzten Termin nicht beschlußfähig, findet eine halbe Stunde später die Generalversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder statt.
Zur Beschlußfassung genügt, soweit die Satzungen nichts anderes vorsehen, die einfache Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen. Einer Änderung der Satzungen müssen jedoch mindestens drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zustimmen.
Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident oder einer seiner Stellvertreter. Sind diese verhindert, führt das an Lebensjahren älteste anwesende Mitglied den Vorsitz.


§ 10 - Aufgaben der Generalversammlung

Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihr steht das Recht zu, in allen Belangen Beschlüsse zu fassen. Insbesondere sind ihr vorbehalten:

a) Entgegennahme der Rechenschaftsberichte und des Rechnungsabschlusses,
b) Entlastung des Vorstandes für die abgelaufene Funktionsperiode,
c) Beschlußfassung über den Voranschlag,
d) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes sowie der Rechnungsprüfer,
e) Festsetzung der von den Mitgliedern zu entrichtenden Gebühren und Beiträge,
f) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft,
g) Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von Mitgliedern,
h) Beschlußfassung über Satzungsänderungen und freiwillige Auflösung des Vereins.


§ 11 - Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:
 
a) dem Präsidenten sowie einem 1., 2. und 3. Vizepräsidenten,
b) dem Schriftführer und seinem Stellvertreter,
c) dem Schatzmeister und seinem Stellvertreter,
d) einer nicht limitierten Zahl von Beisitzern aus verschiedenen Fachsparten (Sportfotografen, Agenturen, elektronischen Medien, etc.) sowie Vertretern aller Bundesländer.
 
Der Vorstand kann bei Ausscheiden eines seiner Mitglieder ein anderes wählbares Mitglied kooptieren. Ist mehr als die Hälfte der von der Generalversammlung gewählten Vorstandsmitglieder ausgeschieden, so ist zum Zweck der Neuwahl eine außerordentliche Generalversammlung abzuhalten.
Der Vorstand wird vom Präsidenten und dessen Stellvertreter(n) nach Bedarf einberufen. Er ist bei Anwesenheit mindestens der Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig.
Den Vorsitz führt der Präsident oder einer seiner Stellvertreter. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen.
Die Funktion eines Vorstandsmitglieds erlischt durch Tod, Ablauf der Funktionsperiode, Enthebung durch die Generalversammlung oder durch Rücktritt. Dieser ist schriftlich dem Vorstand gegenüber zu erklären. Der Rücktritt des gesamten Vorstands ist der Generalversammlung gegenüber zu erklären.
Die Rechnungsprüfer nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.


§ 12 - Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand hat den Verein mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes im Rahmen dieser Satzungen und der Beschlüsse der Generalversammlung zu führen.
Dem Vorstand kommen alle Aufgaben zu, soweit sie nicht einem anderen Vereinsorgan vorbehalten sind. Insbesondere ist er berechtigt und verpflichtet:

a) über Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern zu entscheiden,
b) die Interessen der österreichischen Sportjournalisten als deren Standesvertretung gegenüber Behörden, Verbänden und anderen Organisationen im In- und Ausland zu vertreten, sowie insbesondere Serviceleistungen zur Erleichterung der beruflichen Tätigkeit seiner Mitglieder zu schaffen.
c) sportliche und gesellschaftliche Veranstaltungen sowie Förderungen und Weiterbildungen von Nachwuchs-Sportjournalisten im Sinne des Vereinszwecks zu organisieren,
d) das Vereinsvermögen zu verwalten und bei Eingehen von finanziellen Verpflichtungen auf die finanziellen Möglichkeiten des Vereins Bedacht zu nehmen,
e) ordentliche oder außerordentliche Generalversammlungen einzuberufen und in diesen zu berichten.


§ 13 - Das Präsidium

Das Präsidium führt zwischen den Sitzungen des Vorstandes die laufenden Geschäfte. Es wird aus den nachstehend angeführten Mitgliedern des Vorstandes gebildet: Präsident, drei Vizepräsidenten, Schriftführer und Schatzmeister. Bei Bedarf können auch ein oder mehrere Beisitzer oder Bundesländervertreter beigezogen werden. Das Präsidium ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder beschlußfähig, wenn sich darunter der Präsident oder einer der drei Vizepräsidenten befindet.
Die Entscheidungen des Präsidiums sind in einem Protokoll festzuhalten, das den Mitgliedern des Vorstandes zuzuleiten ist. Entschieden wird mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.


§ 14 - Vertretung des Vereins

Dem Präsidenten obliegt die Vertretung des Vereins, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen.
Schriftstücke, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Präsidenten und dem Schriftführer, soferne sie vermögensrechtliche Angelegenheiten betreffen, vom Präsidenten gemeinsam mit dem Schatzmeister zu unterfertigen. Im Verhinderungsfall hat der jeweilige Stellvertreter zu unterfertigen.


§ 15 - Die Rechnungsprüfer

Durch die Generalversammlung werden jeweils drei Rechnungsprüfer sowie zwei Ersatz-Rechnungsprüfer gewählt.
Die Rechnungsprüfer haben die satzungsgemäße Führung des Vereins zu überwachen und die Gebarung regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich vor der Generalversammlung, eingehend zu prüfen, wobei auch die aktuellen Kontostände festzustellen sind. Die Hauptprüfung haben drei Rechnungsprüfer möglichst im Beisein des Schatzmeisters vorzunehmen.
Die Rechnungsprüfer sind zu allen Sitzungen der Vereinsorgane einzuladen und berechtigt, an diesen mit beratender Stimme teilzunehmen.
Sie sind grundsätzlich nur der Generalversammlung verantwortlich und haben dieser in geeigneter Weise über ihre Tätigkeit zu berichten. Auf ausdrückliches und begründetes Verlangen des Vorstandes haben sie in Einzelfällen Überprüfungen vorzunehmen und darüber auch dem Vorstand zu berichten.
Scheidet ein Rechnungsprüfer vor Ablauf seiner Funktionsperiode aus, so rückt einer der beiden Ertsatz-Rechnunsprüfer nach, fallen zwei Rechnungsprüfer aus, müssen beide Ersatz-Rechnungsprüfer tätig werden. Bei weiteren Ausfällen hat der Vorstand einen Not-Rechnungsprüfer zu bestellen.
Bei der folgenden Generalversammlung sind die entsprechenden neuen Rechnungsprüfer nachzuwählen.


§ 16 - Der Ehrenrat

Zur Wahrung des Ansehens der Sportjournalisten und von SPORTS MEDIA AUSTRIA wird ein Ehrenrat gebildet.
Der Ehrenrat hat auf Einhaltung von Satzung, Ordnungen und Beschlüssen von SPORTS MEDIA AUSTRIA zu achten, Verstöße dagegen zu ahnden und Streitigkeiten innerhalb des Vereins zu schlichten oder zu entscheiden.
Die zweite Instanz des Ehrenrates ist die Berufungsinstanz.
Bei Beschlußfassung sollen mindestens drei Mitglieder der angerufenen Instanz mitwirken.
Die Verfahrensweise des Ehrenrates regelt die Rechtsordnung.


§ 17 - Auflösung des Vereins

Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung beschlossen werden.
Bei dieser Generalversammlung muß mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sein und mindestens drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der freiwilligen Auflösung des Vereins zustimmen.
Im Falle der Auflösung verfällt das Vereinsvermögen einer von der Generalversammlung zu bestimmenden gemeinnützigen Institution, die einen gleichen oder ähnlichen Zweck verfolgt.



Wien, im September 2001

2012 © SPORTS MEDIA AUSTRIA - Vereinigung Österreichischer Sportjournalisten